Rechtsprechung
BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- IWW
- Wolters Kluwer
Vergleichbarkeit des Charakters einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) mit einer einstweiligen Verfügung; Beschränkung des Rechtsmittelgericht, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen; ...
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Anordnungen des Rechtsbeschwerdegerichts im Insolvenzeröffnungsverfahren
- Judicialis
ZPO § 570 Abs. 3; ; ZPO § 575 Abs. 5; ; InsO § 7; ; InsO § 21 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsnatur einer einstweiligen Anordnung im (Rechts-)Beschwerdeverfahren
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Einstweilige Anordnung ist keine einstweilige Verfügung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 332
- ZIP 2005, 2333
- MDR 2006, 647
- NZI 2006, 122
- WM 2006, 189
- AnwBl 2006, 78
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.08.1993 - IV ZB 14/93
Auskunftsanspruch über Mietzinshöhe - Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes …
Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05
bb) Die bislang zu § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich - soweit ersichtlich - in diesem Rahmen gehalten (…vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juli 1989 - III ZB 39/89, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 a.F. Einstweilige Anordnung 1; Beschl. v. 27. August 1993 - IV ZB 14/93, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 a.F. Einstweilige Anordnung 2).Wird dem Beschwerderichter die Regelungsbefugnis zugewiesen, die Vollziehung der vorausgegangenen Entscheidung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen, schließt das an die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen (§§ 708 f, 711 ZPO) an und soll verhindern, dass der Schuldner hinsichtlich des Vollstreckungsschutzes schlechter gestellt wird, als er bei einer entsprechenden Entscheidung durch Urteil stände (vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1993, aaO).
- BGH, 21.03.2002 - IX ZB 48/02
Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das …
Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05
Dies gilt auch für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2002 (IX ZB 48/02, WM 2002, 827, 828). - BGH, 18.09.2003 - IX ZB 40/03
Berücksichtigung neuer Tatsachen in der gegen den Verwerfungsbeschluß gerichteten …
Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05
In Bezug auf die Sache selbst können in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Tatsachen und Beweise grundsätzlich nicht vorgebracht werden (vgl. BGHZ 156, 165, 167 ff). - BGH, 25.07.1989 - III ZB 39/89
Anforderungen an die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
Auszug aus BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05
bb) Die bislang zu § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich - soweit ersichtlich - in diesem Rahmen gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juli 1989 - III ZB 39/89, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 a.F. Einstweilige Anordnung 1;… Beschl. v. 27. August 1993 - IV ZB 14/93, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 a.F. Einstweilige Anordnung 2).
- BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04
Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des …
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Entscheidung erster Instanz aussetzen (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, WM 2002, 827, 828; Beschl. v. 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, WM 2006, 189 f). - KG, 13.12.2019 - 9 U 79/19
Berufung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Vorläufige Anordnung mit dem …
Der Antrag auf einstweilige Anordnungen im Berufungsverfahren gegen ein eine einstweilige Verfügung zurückweisendes Urteil ist, jedenfalls soweit sie über einen Eingriff in die vollstreckbaren Regelungen des angefochtenen Urteils hinausgehen, unstatthaft (hier: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der weiteren Auftragsdurchführung in einem unterschwelligen Vergabeverfahren) (Anschluss BGH, 1. Dezember 2005, IX ZB 208/05, NJW-RR 2006, 332; entgegen OLG Düsseldorf, 13. Dezember 2017, I-27 U 25/17, VergabeR 2018, 174) (Rn.2) .Denn die Norm erlaubt wie § 707 ZPO nur einen Eingriff in die vollstreckbaren Regelungen des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses, nicht dagegen weitergehende Anordnungen im Sinne einer einstweiligen Verfügung nach § 935 BGB (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05 juris Rn. 6 f.) wie sie hier von der Verfügungsklägerin begehrt werden.
- BGH, 13.10.2022 - IX ZB 35/22
Zurückweisung des Antrags des Insolvenzschuldners auf Erlass einer einstweiligen …
So kann verhindert werden, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, WM 2006, 189).
- OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren
- LG Lübeck, 22.02.2022 - 7 T 70/22
Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO nur subsidiär
Dabei sind die besonderen Nachteile der betroffenen Partei und die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 332). - LG Stuttgart, 09.08.2018 - 19 T 200/18
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines …
Das Gericht wählt das gebotene Sicherungsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen aus, ohne an Anträge gebunden zu sein (BGH NZI 2006, 122).